Satzung

Satzung des Sportvereins Rot-Weiß Lage 29 e.V.

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Sitz und Name

Der Verein führt den Namen Sportverein Rot-Weiß Lage 29 e.V., hat seinen Sitz in Lage / Dinkel

und ist im Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsfarben sind rot und weiß.

Die Gründung erfolgte am 29. Juni 1929.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, sämtliche Sportarten zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu

fördern und auszubreiten. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher

Übungen und Leistungen verwirklicht.

Er ist politisch und konfessionell neutral.

a) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

b) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Jedoch kann ehrenamtlich

engagierten Vorstandsmitgliedern eine pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden.

c) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft des Vereins in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen sowie der für die

betreffende Sportart vorgesehenen Fachverbände.

Er regelt im Einklang mit deren Satzung seine Angelegenheiten selbständig.

§ 4 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins, werden durch diese Satzung

sowie die Satzung der in §3 genannten Organisation ausschließlich geregelt.

Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden

Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsgemäß

hierfür zuständigen Stellen eine Sondergenehmigung erteilt wird.

§ 5 Gliederung des Vereins

Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, welche die ausschließliche Pflege einer

bestimmten Sportart betreiben. Jede Abteilung kann sich in Unterabteilungen gliedern.

Jeder Abteilung stehen ein- oder auch mehrere Abteilungsleiter (Fachwart) vor, die alle mit dieser

Sportart zusammenhängende Fragen auf Grund dieser Satzung und der Beschlüsse der

Mitgliederversammlung und den Vorstandssitzungen regeln.

Jedes Vereinsmitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport betreiben.

2. Mitgliedschaft

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur

Beachtung dieser Satzungsbestimmungen bekennt. Durch die Antragsunterschrift des Mitgliedes wird die

Vereinssatzung anerkannt.

Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Die Mitgliedschaft des Vereins wird rechtskräftig, wenn nicht binnen sechs Wochen nach Eingang des

Aufnahmeantrages ein Ablehnungsbescheid vom Vorstand eingegangen ist.

Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht

an den Ehrenrat zu, der endgültig entscheidet. Das Beschwerderecht soll binnen 4 Wochen nach

Erteilung des Ablehnungsbescheides geltend gemacht werden.

Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt von seinen Mitgliedern die folgenden personenbezogenen Daten:

Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung, Kontaktdaten (Telefon und E-Mail-Adresse)

sowie vereinsbezogene Daten (Eintrittsdatum, Tätigkeiten im Verein, Ehrungen). Diese Daten werden per

EDV gespeichert und ausschließlich vereinsbezogen genutzt. Durch ihre Mitgliedschaft und die

Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder dieser Nutzung zu.§ 7 Ehrenmitglied

Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht

haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluß der Jahreshauptversammlung zu

Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder,

sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Verein erlischt:

a) Durch schriftliche Austrittserklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem

Monat jeweils zum Schluß eines Kalendervierteljahres.

b) Durch Ausschluß aus dem Verein auf Grund eines Beschlusses des Ehrenrates.

c) Durch Tod des Mitgliedes.

d) Durch Streichung von der Mitgliederliste.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen

werden, wenn er sich mit der Zahlung seines Mittgliedbeitrages trotz schriftlicher Mahnung länger als

sechs Monate im Rückstand befindet. In der Mahnung ist auf die Streichung von der Mitgliederliste

hinzuweisen.

Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft

zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

§ 9 Ausschluß aus dem Verein

Der Ausschluß aus dem Verein (§8-b) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:

a) Wenn das Vereinsmitglied die nach dieser Satzung vorgesehenen Pflichten grob

verletzt oder schuldhaft nicht erfüllt.

b) Wenn das Vereinsmitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen

Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz zweimaliger

schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.

c) Wenn das Vereinsmitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft

zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte,

Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.

Über den Ausschluß aus dem Verein entscheidet der Ehrenrat. Das Verfahren richtet sich nach den

Bestimmungen dieser Satzung über den Ehrenrat.

§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.)Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:

a) Durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlußfassungen der

Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder

über 18 Jahre berechtigt.

b) Die Einrichtungen des Verein nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu

benutzen.

c) An allen Sportveranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen

Abteilungen auszuüben.

d) Vom Verein einen angemessenen Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen.

2.) Die Vereinsmitglieder sind insbesondere verpflichtet:

a) Die Satzung des Vereins, des Landessportbundes und der diesen angeschlossenen

Fachverbände zu befolgen, einschließlich aller Beschlüsse und Entscheidungen dieser

Organisationen.

b) Nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.

c) Die durch die Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten.

d) An allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken.

e) In allen Rechtsangelegenheiten, die sich aus der Mitgliedschaft zum Verein ergeben,

den Ehrenrat, bzw. das Sportgericht in Anspruch zu nehmen und sich den

Entscheidungen des Ehrenrates bzw. des Sportgerichts zu unterwerfen.

Der ordentliche Rechtsweg ist in diesen Angelegenheiten ausgeschlossen, es sei denn,

daß eine Sondergenehmigung für die Inanspruchnahme des ordentlichen Rechtsweges

erteilt wird.3. Organe des Vereins

§ 11 Die Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung

b) Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB

c) Der erweitere Vorstand

d) Der Ehrenrat (Ältestenrat)

Die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.

Die Erstattungen barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse des erweiterten

Vorstandes statt.

§ 12 Mitgliederversammlung

Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der

Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Alle Vereinsmitglieder über 16 Jahre

haben eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitglieder unter 16 Jahren ist die

Anwesenheit gestattet.

Die Mitgliederversammlung unterscheidet:

a) Die ordentliche Mitgliederversammlung (auch Jahreshauptversammlung genannt)

b) die außerordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres abgehalten

werden.

Nach Ermessen des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung auch als virtuelle Veranstaltung

abgehalten werden. Dies ist den Mitgliedern in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per

Video oder per Telefonkonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig einen Zugang. Die

sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen

Bestimmungen der Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat gegebenenfalls Regelungen für eine

geheime Wahl vorzusehen.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung soll einberufen werden, wenn hierfür ein dringendes

Bedürfnis besteht, ein Aufschub der Angelegenheit bis zur nächsten Jahreshauptversammlung nicht

angebracht erscheint, oder der erweiterte Vorstand mit 3/4 Mehrheit die Einberufung für erforderlich hält.

Außerdem soll sie einberufen werden, wenn mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder es

beantragen.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlungen

Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand

und zwar durch Bekanntmachung im Vereinskasten mit einer Einberufungsfrist von 2 Wochen und unter

Angabe der vorläufig festgelegten Tagesordnung.

§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit

diese nicht durch Satzung anderen Vereinsorganen übertragen worden ist. Die ordentliche

Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) entscheidet insbesondere über folgende

Angelegenheiten:

a) Wahlen zum Vorstand (erweiterter Vorstand und geschäftsführender Vorstand)

b) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates

c) Wahl des Kassenprüfers

d) Ernennung von Ehrenmitgliedern

e) Beitragserhebung, einschließlich Höhe der Beträge

f) Entlastung der Vereinsorgane (Jahresbericht, Jahresrechnung, Geschäftsführung,

Kassenführung usw.)

g) Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Die außerordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über die der Jahreshauptversammlung

vorbehaltenen Aufgaben, soweit hierfür ein dringendes Bedürfnis besteht und ein Aufschub der

Entscheidung bis zur nächsten Jahreshauptversammlung nicht angebracht erscheint. Diese

außerordentliche Versammlung muß dann auch eigens für die notwendige Entscheidung gemäß Satzung

einberufen werden.§ 15 Tagesordnung

Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung soll folgende Punkte enthalten:

a) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einberufung

b) Feststellung der erschienenen Mitglieder

c) Feststellung der stimmberechtigten Mitglieder

d) Rechenschaftsberichte der Organmitglieder

(Vorsitzende, Geschäftsführer, Kassenwart, Kassenprüfer, Abteilungsleiter bzw. Fachwarte usw.)

e) Entlastung des Vorstandes

f) Neuwahlen des Vorstandes

g) Ernennung von Ehrenmitgliedern

h) Neufestsetzung der Beiträge

i) Verschiedenes (besondere Anträge)

Die Tagesordnung der außerordentlichen Mitgliederversammlung soll mindestens die oben

von a bis c genannten Punkte sowie diejenigen Punkte enthalten, über die in der außerordentlichen

Mitgliederversammlung entschieden werden soll, einschließlich des Grundes der Einberufung dieser

Versammlung.

Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich dem Vorstand

einzureichen. Verspätet eingehende Anträge können bis zur nächsten Versammlung verschoben werden.

§ 16 Vereinsvorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

1.) Dem geschäftsführenden Vorstand

2.) Dem erweiterten Vorstand

Dem geschäftsführenden Vorstand 5 Personen gehören an:

a) Drei gleichberechtigte Vorsitzende

b) Der Geschäftsführer

c) Der Kassenwart

Dem erweiterten Vorstand gehören an - soweit vorhanden -

d) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes

e) Der Jugendleiter im Bereich von Rot-Weiß Lage

f) Der Jugendleiter in der Jugendspielgemeinschaft

g) Der Spielbetriebsleiter

h) Der Schiedsrichterobmann

i) Die Fachwarte aller Abteilungen

j) Der Protokollführer

k) Der Mitarbeiter für Öffentlichkeitsarbeit

l) Der Platzkassierer

m) Der Platzwart

n) Der Sozialwart

o) Der Mitgliedsverwalter

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer

von 2 Jahren gewählt. Wahl in Abwesenheit ist zulässig, wenn der Vorgeschlagene vorher sein

Einverständnis erteilt hat. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand.

§ 17 Pflichten und Rechte des Vorstandes

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Bestimmungen dieser Satzung und nach Maßgabe

der durch die Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse zu führen.

Der Vorstand kann beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung von Vorstandsmitgliedern,

deren verwaistes Amt bis zur nächsten Neuwahl durch geeignete Mitglieder des Vereins ersetzen.

Ebenso obliegt es dem Vorstand, geeignete Mitglieder für neue Aufgabenbereiche, sowie die Verteilung

von Vorstandsaufgaben in den erweiterten Vorstand, einzusetzen.

Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein nach innen und außen, beruft und leitet die

Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes

unterzeichnet die Protokolle nach Genehmigung durch den Vorstand bzw. durch die

Mitgliederversammlung. Der geschäftsführende Vorstand hat die Aufsicht über die gesamte

Geschäftsführung. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist einzelvertretungsberechtigt.

Der erweiterte Vorstand ist berechtigt, einzelne Belange des Vereins, wie zum Beispiel eine

Geschäftsordnung des erweiterten Vorstandes oder eine Nutzungsordnung vom Vereinsgelände, fürVereinsmitglieder verpflichtend zu regeln, die den Mitgliedern in geeigneter Form bekannt zu machen

sind.

Das Recht der Mitgliederversammlung über alle grundsätzlichen Angelegenheiten, Beschlüsse zu fassen,

bleibt davon unberührt. Im Zweifelsfall und bei Widersprüchen liegt das Recht zur Beschlussfassung bei

der Mitgliederversammlung.

§ 18 Der Ehrenrat (Ältestenrat)

Der Ehrenrat besteht aus 3 (drei) Vereinsmitgliedern, nämlich einem Vorsitzenden und

2 (zwei) Beisitzern. Außerdem gehören dem Ehrenrat zwei Ersatzmitglieder an, die nur dann tätig werden,

wenn ein ordentliches Mitglied des Ehrenrates verhindert ist, an den Verhandlungen und Entscheidungen

teilzunehmen. Die Mitglieder des Ehrenrates sollen nach Möglichkeit älter als 40 Jahre sein und kein

weiteres Amt im Verein haben. Sie werden von der Jahreshauptversammlung für zwei Jahre gewählt.

Wiederwahl ist jederzeit zulässig. Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen Mitglieder im Amt. Das älteste

Mitglied hat den Vorsitz. Der Ehrenrat kann auch unter sich einen Vorsitzenden wählen.

Dem Ehrenrat obliegen folgende Aufgaben:

a) Schlichtung und Entscheidung über Unstimmigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins,

soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Sportgerichte eines

Fachverbandes zuständig sind.

b) Entscheidungen über den Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein (§8 der Satzung)

c) Eventuelle Mitwirkungen bei Neuaufnahmen in den Verein.

d) Eventuelle Mitwirkung bei sonstigen Vorfällen, wenn der Vorstand diese beantragt.

e) Bei Streitigkeiten, Verstößen oder sonstigen Unstimmigkeiten sind folgende Maßregeln zu verhängen:

1.) Verwarnung

2.) Verweis

3.) Aberkennung der Fähigkeit im Verein ein Amt zu bekleiden

4.) Ausschluß von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu drei Monaten

5.) Ausschluß aus dem Verein

Der Ehrenrat tritt auf Anfrage des Vorstandes oder eines Mitgliedes zusammen und beschließt nach

mündlicher Verhandlung und schriftlich abzusetzenden Beschluß.

Den Beteiligten ist Zeit und Gelegenheit zu geben, sich wegen der erhobenen Vorwürfe zu rechtfertigen,

sich selbst zu entlasten bzw. zu dem Vorfall Stellung zu nehmen.

Die Entscheidungen des Ehrenrates sind den Beteiligten schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Der

geschäftsführende Vorstand des Vereins erhält in allen Fällen Mitteilung von anberaumten

Verhandlungen, von Entscheidungen und von eingehenden Anträgen an den Ehrenrat. Die

Entscheidungen, die den Betroffenen belasten, sind als "Einschreiben" zu übermitteln.

Gegen die Entscheidung des Ehrenrates über den Ausschluß aus dem Verein ist die Berufung an das

Kreissportgericht zulässig und zwar binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe.

Im Übrigen ist Anfechtung ausgeschlossen. Sämtliche Verhandlungen des Ehrenrates sind vertraulich.

Der Vorsitzende des Ehrenrates bestimmt den Protokollführer aus seinen Beisitzern und hat mit seinen

Beisitzern das Protokoll zu unterzeichnen. Die Mitglieder des Ehrenrates können sich wegen

Befangenheit ablehnen, wenn sie mit dem Betroffenen verwandt oder verschwägert sind. Sollte ein

Ehrenrat nicht bestehen, so entscheidet nach Maßgabe dieser Bestimmungen der geschäftsführende

Vorstand.

4. Allgemeine Bestimmungen

§ 19 Kassenprüfer

Die von der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) zu wählenden Kassenprüfer

haben gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr eine bis ins Einzelne gehende Kassenprüfung

vorzunehmen, über deren Ergebnis sie in der Jahreshauptversammlung zu berichten haben.

Es sollen mindestens drei Kassenprüfer bestellt werden. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Jedes Jahr

scheidet 1 Kassenprüfer aus, so dass alljährlich nur ein Kassenprüfer zu wählen ist.

§ 20 Verfahren der Beschlußfassung aller Organe

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder,

sofern die Einberufung ordnungsgemäß nach dieser Satzung erfolgt ist.

Der Vorstand (geschäftsführender und erweiterter) ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 % der

geschäftsführenden Vorstandsmitglieder anwesend und die Vorstandssitzung durch den

geschäftsführenden Vorstand einberufen worden ist. Vorstandssitzungen haben nach Möglichkeit

regelmäßig monatlich in Präsenz stattzufinden.Die Durchführung von Vorstandssitzungen in Form einer virtuellen / Online-Veranstaltung ist nach

Ermessen des Vorstandes möglich. Notwendige Abstimmungen können in Videokonferenzen per

sichtbarem Handzeichen oder über Chats bzw. E-Mail online durchgeführt werden.

Alle Beschlüsse werden mit 3/4 Mehrheit gefaßt.

Der Ehrenrat ist beschlußfähig, wenn er ordnungsgemäß besetzt ist (also Anwesenheit aller 3 Mitglieder

des Ehrenrates).

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen

stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die

Abstimmung kann öffentlich durch „Handzeichen“, sie kann auf Antrag auch „Geheim“ erfolgen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins und über Satzungsänderung

sind in dieser Satzung geregelt. Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welche die

Anzahl der erschienenen Mitglieder, die stimmberechtigten Mitglieder, die Anträge, das

Abstimmungsergebnis und die getroffenen Entscheidungen (Beschlüsse) enthalten soll. Es soll ferner

über die behandelten Punkte Auskunft geben und die gefaßten Beschlüsse besonders hervorheben.

Bei Verhinderung des Protokollführers soll ein Protokollführer zu Beginn der Versammlung bzw. Sitzung

vom Versammlungsleiter bzw. Vorsitzenden bestellt werden; die diese Protokolle ebenfalls zu

unterzeichnen haben.

§ 21 Satzungsänderung und Auflösung des Verein

Zur Beschlußfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen

stimmberechtigten Mitglieder, über eine Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung,

dass mindestens 4/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind, erforderlich. Erscheinen

bei der Beschlußfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder, so

ist die Abstimmung 4 Wochen später in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu wiederholen.

Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.

§ 22 Vermögen des Vereins

Die Überschüsse der Vereinskasse, sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände, sind

Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Vereinsmitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, soll das Vereinsvermögen

an die Gemeinde Lage fallen. Diese soll das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zugunsten des

Sportes verwenden, bzw. für sportliche Zwecke oder Sporteinrichtungen, die wieder den Einwohner von

Lage (bei Um- oder Eingemeindungen: Ortsteil Lage) zugute kommen sollen, anlegen.

§ 23 Haftungsausschluss

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausführung des Sports, bei

Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen

verursachen, soweit solche Schäden und Verluste nicht durch Versicherungen abgedeckt sind.

§ 24 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

§ 25 Beiträge

Von den Mitgliedern des Vereins werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages wird von der

Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Über andere oder weitere Beitragsbefreiungen entscheidet auf Antrag der geschäftsführende Vorstand.

Bei sportlichen Veranstaltungen des Vereins ( Freundschafts-, Meisterschafts- und Pokalspiele usw. )

sind die an dieser Veranstaltung mitwirkenden Personen wie u.a. Schiedsrichter,

Schiedsrichterassistenten, Trainer, Betreuer, Spieler von Eintrittsgeldern befreit.

§ 26 Inkrafttreten

Diese Neufassung der Satzung tritt an die Stelle der bisherigen Satzung -Registerakten 80-94 im

Vereinsregister- vom 03.03.1985 unter Berücksichtigung der Änderungsbeschlüsse -Registerakten 96,

106-108, 172-178 sowie 193-199 im Vereinsregister- und wird mit Eintragung in das Vereinsregister

wirksam; sie gilt für den Verein mit Wirkung vom heutigen Tage.

Lage, den 13. Mai 2022

Jan-Heinz Vos (1.Vorsitzender) Holger Lügtenaar (Geschäftsführer)